Kurztitel

Ingenieurgesetz 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

25.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 14, (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

  1. Ziffer eins
    die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
  2. Ziffer 2
    nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
  3. Ziffer 3
    durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
  4. Ziffer 4
    eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
  1. Absatz 2,Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
    3. Ziffer 3
      durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
    4. Ziffer 4
      eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
  2. Absatz 3,Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, genannten Lehranstalten vorsehen, umfasst.