die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
Ingenieurgesetz 2006
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,
Paragraph 14
25.07.2006
31.12.2006
Paragraph 14, (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller