Bundesrecht konsolidiert

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IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ) Art. 2

Kurztitel

IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2022

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

10.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ISTAV

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel römisch zwei

Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes

  1. Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich, das IST-Austria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Das IST-Austria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von kombinierten Master-PhD-, PhD- und Post Doc-Programmen. Der Bund finanziert das IST-Austria auf Grundlage des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,. Dadurch wird die Finanzierung und Steuerung des IST-Austria als zentrale Forschungseinrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FoFinaG im Rahmen seiner gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sichergestellt.
  2. Absatz 2,Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er für die Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des IST-Austria entstehen, folgende Leistungen erbringt:
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 15 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 20 Millionen Euro,
    3. Ziffer 3
      vom 1. Jänner 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 40 Millionen Euro,
    4. Ziffer 4
      vom 1. Jänner 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 wird der Bund zusätzlich die vom IST-Austria eingeworbenen Drittmittel maximal in Höhe des jährlich eingeworbenen Betrages aufstocken, wobei die Summe dieses Aufstockungsbetrages mit 95 Millionen Euro begrenzt ist, sowie
    5. Ziffer 5
      vom 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 einen Gesamtbetrag in der Höhe von maximal 988 Millionen Euro. Davon sind zwei Drittel als Globalbetrag anzusehen, ein Sechstel ist von der Erreichung forschungsimmanenter Qualitätskriterien und ein Sechstel von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig. Dadurch soll der kontinuierliche Ausbau des IST-Austria ermöglicht werden.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2022,)

Im RIS seit

04.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004830

Dokumentnummer

NOR40242003

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/107/A2/NOR40242003

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