Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BGStG
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Behinderung
§ 3.Paragraph 3,
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20004228
Dokumentnummer
NOR40066740