Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,
BG
Paragraph 3
01.01.2006
BGStG
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
05.10.2022
20004228
NOR40066740