Kurztitel

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Abkürzung

BGStG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Behinderung

Paragraph 3,

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40066740