Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 81

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.
  2. Absatz 2,Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach Paragraph 11, hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt
    1. Ziffer eins
      die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,
    2. Ziffer 2
      in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und
    3. Ziffer 3
      die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40146421

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P81/NOR40146421

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