Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.
  2. Absatz 2,Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach Paragraph 11, hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 3,Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt
    1. Ziffer eins
      die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,
    2. Ziffer 2
      in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und
    3. Ziffer 3
      die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40146421