(4)Absatz 4,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss überdies, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter gemäß Art. 2 Z 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes oder ein Anbieter einer Online-Plattform gemäß Art. 2 Z 9 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, die Zugang zu Medieninhalten bietet, ist (einseitiger Medienzusammenschluss).Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss überdies, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter gemäß Artikel 2, Ziffer 2, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes oder ein Anbieter einer Online-Plattform gemäß Artikel 2, Ziffer 9, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, die Zugang zu Medieninhalten bietet, ist (einseitiger Medienzusammenschluss).