Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 8

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Medienzusammenschlüsse

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
    1. Ziffer eins
      Medienunternehmen oder Mediendienste (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,),
    2. Ziffer 2
      Medienhilfsunternehmen (Absatz 2,) oder
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
  2. Absatz 2,Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
    1. Ziffer eins
      Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
    2. Ziffer 2
      Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
    5. Ziffer 5
      Filmverleihunternehmen und
    6. Ziffer 6
      Anbieter einer Online-Plattform gemäß Artikel 2, Ziffer 9, der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. Nr. L vom 17. April 2024, S. 1, die Zugang zu Medieninhalten bietet, sofern sie nicht Medienunternehmen sind.
  3. Absatz 3,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
  4. Absatz 4,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss überdies, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen ein Mediendiensteanbieter gemäß Artikel 2, Ziffer 2, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes oder ein Anbieter einer Online-Plattform gemäß Artikel 2, Ziffer 9, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes, die Zugang zu Medieninhalten bietet, ist (einseitiger Medienzusammenschluss).

Schlagworte

Reproanstalt

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40277131

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P8/NOR40277131

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