Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Medienzusammenschlüsse

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
    1. Ziffer eins
      Medienunternehmen oder Mediendienste (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,),
    2. Ziffer 2
      Medienhilfsunternehmen (Absatz 2,) oder
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
  2. Absatz 2,Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
    1. Ziffer eins
      Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
    2. Ziffer 2
      Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
    5. Ziffer 5
      Filmverleihunternehmen.
  3. Absatz 3,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.

Schlagworte

Reproanstalt

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065793

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P8/NOR40065793

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