Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Sachverständige in Kartellangelegenheiten

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat zwölf allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige in Kartellangelegenheiten in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Paragraph 5, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu einzutragen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann einzutragen.
  3. Absatz 3,Richter des Dienststandes und fachkundige Laienrichter nach diesem Bundesgesetz dürfen nicht als Sachverständige eingetragen werden.
  4. Absatz 4,Das Kartellgericht ist bei der Bestellung von Sachverständigen nicht auf die in der besonderen Sachverständigenliste nach Absatz eins, eingetragenen Sachverständigen beschränkt.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40146419

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P73/NOR40146419

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