Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Amtsenthebung

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;
    2. Ziffer 2
      Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
    3. Ziffer 3
      er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
    4. Ziffer 4
      er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.
  2. Absatz 2,Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 4, in dem nach den Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Absatz eins,, Paragraphen 147 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, Paragraphen 157, 161 bis 163 und 165 RDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
  3. Absatz 3,Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065855

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P70/NOR40065855

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