Absatz eins,Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
- Ziffer einsdie Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;
- Ziffer 2Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
- Ziffer 3er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
- Ziffer 4er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.