Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
09.09.2021
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Geschäftsverteilung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Die §§ 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf zumindest zwei, höchstens jedoch auf fünf Senatsabteilungen zu verteilen sind.Die Paragraphen 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf zumindest zwei, höchstens jedoch auf fünf Senatsabteilungen zu verteilen sind. (2)Absatz 2,§ 13 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.Paragraph 13, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind. (3)Absatz 3,Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065845