Absatz eins,Die Paragraphen 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf zumindest zwei, höchstens jedoch auf fünf Senatsabteilungen zu verteilen sind.