Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verhandlungen
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.
(2)Absatz 2,Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065832