Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Verhandlungen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.
  2. Absatz 2,Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.