Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 43

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verbesserung von Zusammenschlussanmeldungen

Paragraph 43,
  1. Absatz eins,Soweit die Anmeldung eines Zusammenschlusses, dessen Prüfung nach Paragraph 11, beantragt worden ist, dem Paragraph 10, Absatz eins und 2 nicht entspricht, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag dem Anmelder bei sonstiger Zurückweisung der Anmeldung deren Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen; ein solcher Antrag ist spätestens mit dem Prüfungsantrag zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Verbesserungsauftrag darf nur binnen einem Monat nach Einlangen des Prüfungsantrags erteilt werden. Wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt worden ist, ist die Entscheidungsfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065828

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P43/NOR40065828

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