Absatz eins,Soweit die Anmeldung eines Zusammenschlusses, dessen Prüfung nach Paragraph 11, beantragt worden ist, dem Paragraph 10, Absatz eins und 2 nicht entspricht, hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag dem Anmelder bei sonstiger Zurückweisung der Anmeldung deren Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen; ein solcher Antrag ist spätestens mit dem Prüfungsantrag zu stellen.