(3)Absatz 3,§ 37k Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 sowie § 37m Z 3 gelten für die Benutzung von Beweismitteln in allen gerichtlichen Verfahren.Paragraph 37 k, Absatz 5, zweiter Satz und Absatz 6, sowie Paragraph 37 m, Ziffer 3, gelten für die Benutzung von Beweismitteln in allen gerichtlichen Verfahren.