Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 37a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37a

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

26.12.2016

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

5. Abschnitt
Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen

Schadenersatz wegen Wettbewerbsverstößen

Paragraph 37 a,
  1. Absatz eins,Wer schuldhaft eine Rechtsverletzung nach Paragraph 29, Ziffer eins, begeht, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überhöhten Preis bezogen, so ist der Schadenersatzanspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Bei der Entscheidung über den Umfang des Schadens nach Paragraph 273, ZPO kann insbesondere der Vorteil, den das Unternehmen durch den Verstoß erlangt hat, berücksichtigt werden. Die Schadenersatzforderung hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1333, ABGB zu verzinsen.
  2. Absatz 2,Ein Rechtsstreit über eine Forderung nach Absatz eins, kann bis zur Erledigung eines Verfahrens des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union oder einer Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, über den Verstoß unterbrochen werden.
  3. Absatz 3,Ein Zivilgericht ist an eine in einer rechtskräftigen Entscheidung des Kartellgerichts, der Kommission der Europäischen Union oder einer Wettbewerbsbehörde im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, getroffene Feststellung, dass ein Unternehmen die in der Entscheidung angeführte Rechtsverletzung rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, gebunden.
  4. Absatz 4,Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz eins, wird für die Dauer eines auf eine Entscheidung im Sinn des Absatz 3, gerichteten Verfahrens gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens.

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40146424

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