(2)Absatz 2,Nationale Wettbewerbsbehörde im Sinn dieses Abschnitts ist eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003 S. 1 (Verordnung (EG) Nr. 1/2003), als für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist, einschließlich des Kartellgerichts, des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde.Nationale Wettbewerbsbehörde im Sinn dieses Abschnitts ist eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 35, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003 S. 1 (Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003,), als für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist, einschließlich des Kartellgerichts, des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde.