Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 35a

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35a

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

3a. Abschnitt
Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR

Anwendungsbereich dieses Abschnitts

Paragraph 35 a,
  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem anderen solchen Staat oder an eine andere nach dem Recht des ersuchten Staates für die Durchsetzung zuständige öffentliche Stelle auf
    1. Ziffer eins
      Zustellung
      1. Litera a
        eines Schriftstückes, in dem dem Empfänger von einer Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder 102 AEUV zur Last gelegt wird, oder einer Entscheidung über eine solche Zuwiderhandlung,
      2. Litera b
        einer Entscheidung, die in einem auf die Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV gerichteten Verfahren einer Wettbewerbsbehörde ergeht, sowie
      3. Litera c
        eines sonstigen Schriftstücks, das Gegenstand eines auf die Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV gerichteten Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde ist;
    2. Ziffer 2
      Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen wegen einer Zuwiderhandlung gegen
      1. Litera a
        Artikel 101, oder 102 AEUV,
      2. Litera b
        die Verpflichtung, zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV angeordnete oder genehmigte Nachprüfungen zu dulden,
      3. Litera c
        die Verpflichtung, richtige, vollständige und fristgerechte Antworten auf zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV ergangene Auskunftsverlangen zu geben oder zu Befragungen zu erscheinen,
      4. Litera d
        das Verbot, zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV angebrachte Siegel zu brechen,
      5. Litera e
        Entscheidungen auf Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101, oder 102 AEUV, darauf gerichtete einstweilige Maßnahmen oder Verpflichtungszusagen.
  2. Absatz 2,Nationale Wettbewerbsbehörde im Sinn dieses Abschnitts ist eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 35, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003, zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003 S. 1 (Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2003,), als für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist, einschließlich des Kartellgerichts, des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40236055

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