Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem anderen solchen Staat oder an eine andere nach dem Recht des ersuchten Staates für die Durchsetzung zuständige öffentliche Stelle auf
- Ziffer einsZustellung
- Litera aeines Schriftstückes, in dem dem Empfänger von einer Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder 102 AEUV zur Last gelegt wird, oder einer Entscheidung über eine solche Zuwiderhandlung,
- Litera beiner Entscheidung, die in einem auf die Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV gerichteten Verfahren einer Wettbewerbsbehörde ergeht, sowie
- Litera ceines sonstigen Schriftstücks, das Gegenstand eines auf die Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV gerichteten Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde ist;
- Ziffer 2Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gegen Unternehmer oder Unternehmervereinigungen wegen einer Zuwiderhandlung gegen
- Litera aArtikel 101, oder 102 AEUV,
- Litera bdie Verpflichtung, zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV angeordnete oder genehmigte Nachprüfungen zu dulden,
- Litera cdie Verpflichtung, richtige, vollständige und fristgerechte Antworten auf zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV ergangene Auskunftsverlangen zu geben oder zu Befragungen zu erscheinen,
- Litera ddas Verbot, zur Durchsetzung der Artikel 101, oder 102 AEUV angebrachte Siegel zu brechen,
- Litera eEntscheidungen auf Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101, oder 102 AEUV, darauf gerichtete einstweilige Maßnahmen oder Verpflichtungszusagen.