Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
28.02.2013
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Bemessung
§ 30.Paragraph 30,
Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung, auf den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen. Im Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot ist auch auf die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065815