Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Feststellungen

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot bereits beendet ist, hat das Kartellgericht die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht.
  2. Absatz 2,Im Übrigen hat das Kartellgericht festzustellen, ob und inwieweit ein Sachverhalt diesem Bundesgesetz unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065813

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P28/NOR40065813

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