Absatz eins,Wenn die Zuwiderhandlung gegen ein im ersten Hauptstück enthaltenes Verbot bereits beendet ist, hat das Kartellgericht die Zuwiderhandlung festzustellen, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht.
Kartellgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Paragraph 28
01.01.2006
28.02.2013