Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
10.09.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück
Rechtsdurchsetzung
1. Abschnitt
Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen
Abstellung
§ 26.Paragraph 26,
Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären. Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote oder gegen Artikel 101, oder 102 AEUV wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.
Im RIS seit
10.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40236034