Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
09.09.2021
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück
Rechtsdurchsetzung
1. Abschnitt
Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen
Abstellung
§ 26.Paragraph 26,
Das Kartellgericht hat Zuwiderhandlungen gegen die im ersten Hauptstück enthaltenen Verbote wirksam abzustellen und den beteiligten Unternehmern und Unternehmervereinigungen die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen; diese Aufträge dürfen mit Beziehung auf die Zuwiderhandlung nicht unverhältnismäßig sein. Eine Änderung der Unternehmensstruktur darf das Kartellgericht nur dann auftragen, wenn keine anderen gleich wirksamen Maßnahmen zur Verfügung stehen oder diese mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmer verbunden wären.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065811