Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kartellgesetz 2005 § 24

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 24,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)

  1. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist.
  2. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über Verkehrsunternehmen unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
    2. Ziffer 2
      auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40277138

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P24/NOR40277138

Navigation im Suchergebnis