Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz ist auch in Angelegenheiten anzuwenden, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Verkehrsunternehmen unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
    2. Ziffer 2
      auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065809

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P24/NOR40065809

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