Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Text
Anwendungsbereich
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz ist auch in Angelegenheiten anzuwenden, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Landessache sind.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
auf einen Sachverhalt der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmungen oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Verkehrsunternehmen unterliegt; dies gilt jedoch nicht für Prämienbeträge des Unternehmenstarifs in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
auf staatliche Monopolunternehmen, soweit sie in Ausübung der ihnen gesetzlich übertragenen Monopolbefugnisse tätig werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065809