Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Prüfung von Medienzusammenschlüssen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Ein Medienzusammenschluss ist nach Paragraph 12, auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, gilt auch für diesen Fall.
  2. Absatz 2,Unter Medienvielfalt ist eine Vielfalt von selbständigen Medienunternehmen zu verstehen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, miteinander verbunden sind und durch die eine Berichterstattung unter Berücksichtigung unterschiedlicher Meinungen gewährleistet wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065798

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P13/NOR40065798

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