Absatz eins,Ein Medienzusammenschluss ist nach Paragraph 12, auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, gilt auch für diesen Fall.
Kartellgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
BG
Paragraph 13
01.01.2006
23.04.2026
KartG 2005
26/01 Wettbewerbsrecht
23.04.2026
20004174
NOR40065798