Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 11

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Prüfungsantrag

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem Paragraph 10 a, WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (Paragraph 40,) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen.
  2. Absatz eins a,Die Frist nach Absatz eins, verlängert sich auf sechs Wochen, wenn dies der Anmelder innerhalb der vierwöchigen Frist gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde begehrt. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat das Begehren unverzüglich an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss des Begehrens hinzuweisen.
  3. Absatz eins b,Bei Medienzusammenschlüssen, bei denen innerhalb der Frist nach Absatz eins, eine begründete schriftliche Empfehlung der KommAustria (Paragraph 10, Absatz 4 a, WettbG) bei der Bundeswettbewerbsbehörde einlangt, verlängert sich die Frist nach Absatz eins, auf sechs Wochen. Langt innerhalb der Frist nach Absatz eins, die Mitteilung der KommAustria über die Befassung des europäischen Gremiums für Mediendienste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 bei der Bundeswettbewerbsbehörde ein, so verlängert sich die Frist nach Absatz eins, auf acht Wochen. In einem Prüfungsantrag ist auf die Fristverlängerung unter Anschluss der schriftlichen Empfehlung oder Mitteilung hinzuweisen.
  4. Absatz 2,Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Prüfungsanträge bei Medienzusammenschlüssen sind vom Kartellgericht an die KommAustria weiterzuleiten.
  5. Absatz 3,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann im Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter erlangt hiedurch keine Parteistellung.
  6. Absatz 4,Vor Ablauf der Frist können die Amtsparteien gegenüber dem Anmelder auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Haben sie auf die Stellung eines Prüfungsantrags zwar nicht verzichtet, innerhalb der Antragsfrist aber keinen Prüfungsantrag gestellt, dann haben sie dies dem Anmelder unverzüglich mitzuteilen.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40277134

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P11/NOR40277134

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