Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Prüfungsantrag

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem Paragraph 10 a, WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (Paragraph 40,) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen.
  2. Absatz 2,Wenn ein Prüfungsantrag gestellt worden ist, hat die Bundeswettbewerbsbehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
  3. Absatz 3,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann im Prüfungsverfahren gegenüber dem Kartellgericht schriftliche Äußerungen abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter erlangt hiedurch keine Parteistellung.
  4. Absatz 4,Vor Ablauf der Frist können die Amtsparteien gegenüber dem Anmelder auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten. Haben sie auf die Stellung eines Prüfungsantrags zwar nicht verzichtet, innerhalb der Antragsfrist aber keinen Prüfungsantrag gestellt, dann haben sie dies dem Anmelder unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065796

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P11/NOR40065796

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