Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 2005 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Anmeldung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Die Anmeldung ist mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen; sie hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden kann, vor allem
      1. Litera a
        zur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
        • Strichaufzählung
          der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des Paragraph 7,,
        • Strichaufzählung
          der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 23,,
      2. Litera b
        für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in Litera a, angeführten Waren und Dienstleistungen,
      3. Litera c
        zur allgemeinen Marktstruktur;
    2. Ziffer 2
      wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt überdies beeinträchtigt werden kann.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen erlassen.
  3. Absatz 3,Unverzüglich nach dem Einlangen der Anmeldung hat die Bundeswettbewerbsbehörde
    1. Ziffer eins
      die Anmeldung und ihre Beilagen in zwei Gleichschriften an den Bundeskartellanwalt weiterzuleiten;
    2. Ziffer 2
      die Anmeldung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.
  4. Absatz 4,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Absatz 3, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (Paragraph 40,), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40065795

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P10/NOR40065795

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