Bundesrecht konsolidiert

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Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) Art. 7

Kurztitel

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2005

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

26.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 7

Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln

Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40065137

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/55/A7/NOR40065137

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