Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
26.07.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 10
Durchführung
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Absatz eins, den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
20004121
Dokumentnummer
NOR40065140