Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.