Kurztitel

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2005,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

26.07.2005

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 10

Durchführung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Absatz eins, den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

20004121

Dokumentnummer

NOR40065140