Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und eine Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes aufgehoben wird Art. 1

Kurztitel

VfGH-Ausspruch, dass § 74 Abs. 1 letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und eine Wortfolge in Tarifpost 7 Abs. 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes aufgehoben wird

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2005

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

24.06.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004, G 198-200/01-10, dem Bundeskanzler am 12. Juli 2004 und in der berichtigten Fassung am 2. Juni 2005 zugestellt, und Berichtigung vom 1. Oktober 2004, G 198-200/01-11, zu Recht erkannt:

“§ 74 Absatz eins, letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1997,, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Die Wortfolge “während der gesamten ganzen *1) mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit” in Tarifpost 7 Absatz eins, Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 1999,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.”

____________________________________________________________________ *1) laut Berichtigung vom 1.10.04

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2021

Gesetzesnummer

20004190

Dokumentnummer

NOR40066043

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/53/A1/NOR40066043

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