Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004, G 198-200/01-10, dem Bundeskanzler am 12. Juli 2004 und in der berichtigten Fassung am 2. Juni 2005 zugestellt, und Berichtigung vom 1. Oktober 2004, G 198-200/01-11, zu Recht erkannt:
“§ 74 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 idF BGBl I 140/1997, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“§ 74 Absatz eins, letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1997,, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Die Wortfolge “während der gesamten ganzen *1) mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit” in Tarifpost 7 Abs. 1 Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. 189/1969 idF BGBl. I 71/1999, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge “während der gesamten ganzen *1) mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit” in Tarifpost 7 Absatz eins, Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 1999,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.”
____________________________________________________________________ *1) laut Berichtigung vom 1.10.04