VfGH-Ausspruch, dass Paragraph 74, Absatz eins, letzter Satz der Exekutionsordnung verfassungswidrig war und eine Wortfolge in Tarifpost 7 Absatz eins, des Rechtsanwaltstarifgesetzes aufgehoben wird
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2005,
K
Artikel eins
24.06.2005
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2004, G 198-200/01-10, dem Bundeskanzler am 12. Juli 2004 und in der berichtigten Fassung am 2. Juni 2005 zugestellt, und Berichtigung vom 1. Oktober 2004, G 198-200/01-11, zu Recht erkannt:
“§ 74 Absatz eins, letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 1997,, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Die Wortfolge “während der gesamten ganzen *1) mit der Ausführung der Geschäfte verbrachten Zeit” in Tarifpost 7 Absatz eins, Rechtsanwaltstarifgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 1999,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.”
____________________________________________________________________ *1) laut Berichtigung vom 1.10.04
16.09.2021
20004190
NOR40066043