Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandskatastrophenfondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
1. Abschnitt
Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen
Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird der „Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verwaltet.
(2)Absatz 2,Der Fonds hat das Ziel, Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland zu finanzieren, die der Beseitigung von Katastrophenschäden und der humanitären Hilfe dienen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021
Gesetzesnummer
20004014
Dokumentnummer
NOR40063574