Bundesrecht konsolidiert

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Auslandskatastrophenfondsgesetz § 1

Kurztitel

Auslandskatastrophenfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 23/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

1. Abschnitt
Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen

Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird der „Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verwaltet.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat das Ziel, Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland zu finanzieren, die der Beseitigung von Katastrophenschäden und der humanitären Hilfe dienen.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021

Gesetzesnummer

20004014

Dokumentnummer

NOR40063574

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/23/P1/NOR40063574

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