Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird der „Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verwaltet.
Auslandskatastrophenfondsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005,
BG
Paragraph eins
01.01.2005
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
16.02.2021
20004014
NOR40063574