Bundesrecht konsolidiert

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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht

Paragraph 25,

Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach Paragraph 9, Absatz eins, ist Paragraph 494 a, StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40071356

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