Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,
Paragraph 25
01.01.2006
31.12.2007
Für einen Widerruf der bedingten Nachsicht nach Paragraph 9, Absatz eins, ist Paragraph 494 a, StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bezirksgericht als erkennendes Gericht nur zuständig ist, wenn die Buße oder deren Teil 55 Tagessätze nicht übersteigt; der Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur, wenn die Buße oder deren Teil 100 Tagessätze nicht übersteigt.