Bundesrecht konsolidiert

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Zukunftsfonds-Gesetz § 6

Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Das Kuratorium ist das oberste Organ des Zukunftsfonds und besteht aus sieben Mitgliedern. Es setzt sich aus renommierten Persönlichkeiten zusammen, die über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Zukunftsfonds gemäß dem römisch eins. Abschnitt verfügen.
  2. Absatz 2,Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied durch die Bundesministerin für Bildung.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 2, bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als siebentes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.
  5. Absatz 5,Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode wird dieses durch die Bestellung eines neuen Mitglieds für den Rest der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 3 ersetzt.

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20004422

Dokumentnummer

NOR40197851

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/146/P6/NOR40197851

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