(3)Absatz 3,Die nach Abs. 2 Z 1 und 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als fünftes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.Die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als fünftes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.