Bundesrecht konsolidiert

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Zukunftsfonds-Gesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Das Kuratorium ist das oberste Organ des Zukunftsfonds und besteht aus fünf Mitgliedern. Es setzt sich aus renommierten Persönlichkeiten zusammen, die über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Zukunftsfonds gemäß dem römisch eins. Abschnitt verfügen.
  2. Absatz 2,Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als fünftes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.
  5. Absatz 5,Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode wird dieses durch die Bestellung eines neuen Mitglieds für den Rest der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 3 ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20004422

Dokumentnummer

NOR40071127

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/146/P6/NOR40071127

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