(1)Absatz eins,Der Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß § 7 Z 5, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.Der Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß Paragraph 7, Ziffer 5,, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.