Bundesrecht konsolidiert

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Zukunftsfonds-Gesetz § 10

Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Der Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß Paragraph 7, Ziffer 5,, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.
  2. Absatz 2,Der Generalsekretär ist dem Kuratorium verantwortlich.
  3. Absatz 3,Dem Generalsekretär steht zur Besorgung aller Geschäfte ein Sekretariat zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016

Gesetzesnummer

20004422

Dokumentnummer

NOR40071131

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