Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.12.2005

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß Paragraph 7, Ziffer 5,, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.
  2. Absatz 2,Der Generalsekretär ist dem Kuratorium verantwortlich.
  3. Absatz 3,Dem Generalsekretär steht zur Besorgung aller Geschäfte ein Sekretariat zur Verfügung.