Bundesrecht konsolidiert

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Zoonosengesetz § 7

Kurztitel

Zoonosengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 128/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator hat gemäß Paragraph 4, lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche zu untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen. Dabei sind zumindest Daten über
    1. Ziffer eins
      die epidemiologischen Merkmale,
    2. Ziffer 2
      die potenziell implizierten Lebensmittel und
    3. Ziffer 3
      die potenziellen Ursachen des Ausbruchs
    zu erfassen. Soweit möglich sind auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen sowie der AGES einen Kurzbericht über die Untersuchungsergebnisse sowie die gesetzten Maßnahmen gemäß Anhang römisch drei Teil E. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Informationen, die der Kurzbericht zu enthalten hat, festlegen.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 bis 2 gelten unbeschadet der Vorschriften über Produktsicherheit, über das Frühwarn-/Reaktionssystem zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, über Lebensmittelhygiene und der allgemeinen Vorschriften des Lebensmittelrechts, insbesondere derjenigen, die Sofortmaßnahmen und die für Lebens- und Futtermittel geltenden Verfahren für die Rücknahme oder den Rückruf vom Markt betreffen.

Schlagworte

Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004373

Dokumentnummer

NOR40070457

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/128/P7/NOR40070457

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