(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator hat gemäß § 4 lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche zu untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen. Dabei sind zumindest Daten überDer Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator hat gemäß Paragraph 4, lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche zu untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen. Dabei sind zumindest Daten über
die epidemiologischen Merkmale,
die potenziell implizierten Lebensmittel und
die potenziellen Ursachen des Ausbruchs
zu erfassen. Soweit möglich sind auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen durchzuführen.