Absatz eins,Der Landeshauptmann als Zoonosenkoordinator hat gemäß Paragraph 4, lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche zu untersuchen und gegebenenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen. Dabei sind zumindest Daten über
- Ziffer einsdie epidemiologischen Merkmale,
- Ziffer 2die potenziell implizierten Lebensmittel und
- Ziffer 3die potenziellen Ursachen des Ausbruchs
zu erfassen. Soweit möglich sind auch angemessene epidemiologische und mikrobiologische Untersuchungen durchzuführen.