Bundesrecht konsolidiert

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Zoonosengesetz § 6

Kurztitel

Zoonosengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 128/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Überwachung von Antibiotikaresistenzen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nach den Kriterien des Anhangs römisch zwei Maßnahmen zur Überwachung von Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden, festzulegen. Dabei ist auf die Erzielung vergleichbarer Daten zu achten.
  2. Absatz 2,Diese Überwachung ergänzt die gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 268 vom 3.10.1998 Seite 1, durchgeführte Überwachung von Humanisolaten.
  3. Absatz 3,Zur Absicherung der Resistenzüberwachung hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Systeme zur Überwachung von Antibiotika-Mengenströmen durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004373

Dokumentnummer

NOR40070456

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/128/P6/NOR40070456

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