Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 45

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder
    2. Ziffer 2
      hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      der Zahnärzteausweis einzuziehen und
    3. Ziffer 3
      der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.

    (Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)

  3. Absatz 4,Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß Paragraph 12, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.
  4. Absatz 5,Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Absatz 4, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40179802

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